22.03.2024 In der heutigen Bundesratssitzung hat sich keine Mehrheit der Länder für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses gefunden. Das CanG kann damit wie geplant am 01.04. / 01.07. in Kraft treten. Allerdings hat die Bundesregierung im Vorfeld der heutigen Abstimmung verschiedene Einwände der Länder in einer Protokollerkärung (BR-Drs. 92/24 und 92/1/24) aufgegriffen. Darin sind u.a. weitere Regelungen für Anbauclubs vorgesehen.
So soll, um den nicht-gewerblichen Anbaucharakter der Anbauvereinigungen zum Zwecke des Eigenkonsums sicherzustellen, klargestellt werden, dass zum Zweck des Anbaus nicht eine Vielzahl von Anbauvereinigungen
Anbauflächen am selben Ort bzw. im selben Objekt betreiben dürfen. Kommerzielle mit „Plantagen“ vergleichbare Großanbauflächen sollen ausgeschlossen werden, da diese dem erklärten Zweck
eines kleinräumigen, nichtgewerblichen Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigungen entgegenstehen würden.
Außerdem soll klargestellt werden, welche Tätigkeiten Anbauvereinigungen nicht an gewerbliche Anbieter auslagern dürfen, um eine europarechtswidrige Kommerzialisierung des Anbaus auszuschließen.
Vermieden werden soll beispielsweise, dass etwaige Vertragspartner bei der Anmietung von Objekten zum Zwecke des Anbaus zugleich Vermieter, Energielieferant oder die für Objektsicherheit verantwortliche Personen sein können.
Die Bundesregierung hat dazu angekündigt, diese Regelungen noch vor dem 1. Juli 2024 „bundesrechtlich sicher zu verankern“. Die genaue Ausgestaltung bleibt somit abzuwarten.