Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat kürzlich einen Verordnungsentwurf an verschiedene Verbände zur Anhörung versandt. Die Verordnung soll den griffigen Titel: “ Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubnis und Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung – KCanWV)“ erhalten. Wesentlicher Inhalt wird sein, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn als für die wissenschaftlichen Modellprojekte zuständige Behörde nach § 2 Abs. 4 CanG benannt wird.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Cannabisgesetz (CanG) bedarf einer Erlaubnis, wer Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken besitzen, anbauen, herstellen, einführen, ausführen, erwerben, entgegennehmen, abgeben, weitergeben, Cannabinoide aus der Cannabispflanze extrahieren oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treiben will. Die Erlaubnis darf nach Satz 2 nur in Ausnahmefällen und nur an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Darüber hinaus gelten zahlreiche weitere Regelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes entsprechenden auch für die Modellprojekte. Es ist davon auszugehen, dass zu den Modellprojekten zukünftig noch weitere Vorgaben erlassen werden.