Bundesverfassungsgericht erklärt Richtervorlagen für unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 14.06.2023 (Az.: 2 BvL 3/20 u.a.) mehrere von den drei Amtsgerichten Bernau, Münster und Pasewalk erhobenen Richtervorlagen als unzulässig abgewiesen. Die drei Amtsgerichte hatten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit zahlreicher Strafvorschriften des BtMG zu Cannabis geltend gemacht und die einschlägigen Vorschriften dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt. Das BVerfG hat die Verfahren als unzulässig abgewiesen, da in den Vorlagen nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass sich die Sach- udn Rechtslage seit der letzten Entscheidung des BVerfG zu dieser Frage aus dem Jahr 1994 grundlegend geändert hätte. Außerdem sei die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagen für die Ausgangs(straf-)verfahren ebenfalls nicht ausreichend dargelegt worden.

Die Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG auf die aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Cannabis-Legalisierung dürften allerdings gering sein.

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