Laut Regierungsentwurf (Stand 05.07.2023) müssen Anbauvereinigungen einen Mindestabstand von 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen einhalten. Der zwischenzeitlich diskutierte zusätzliche Abstand auch zwischen Anbauvereinigungen ist derzeit nicht vorgesehen. Allerdings gelten noch weitere Anforderungen, die Interessenten bei der Auswahl geeigneter Standorte beachten müssen. So dürfen Anbauvereinigungen etwa generell nicht in Wohngebäuden untergebracht sein.
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