Cannabis Social Clubs – Werden Auswahlverfahren zwischen CSCs nötig?

Neben Mindestabständen zwischen verschiedenen Anbauvereinigungen sieht der in den letzten Tagen bekannt gewordene Referentenentwurf des BMG (Stand 28.04.2023) zur ersten Säule der Cannabis Legalisierung auch Mindestabstände zwischen Anbauvereinigungen und Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten oder öffentlichen Kinderspielplätzen vor. Die nähere Ausgestaltung, also auch die Größe des einzuhaltenene Mindestabstands sollen die Bundesländer festlegen dürfen. Je nachdem wie groß oder klein in einzelnen Bundesländern diese Abstandsvorgaben festgestzt werden – wenn die Regelung so in des Gesetz kommt – würde dadurch ggf. die für die Errichtung von Anbauklubs zur Verfügung stehende Fläche bzw. mögliche Räumlichkeiten stark eingeschränkt.

Darüber hinaus sollen nach jetzigem Stand die Bundesländer auch die Möglichkeit bekommen, die Anzahl der Anbauvereinigungen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf eine je 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen.

Es könnte also in bestimmten Fällen zu Situationen kommen, in denen mehrere Anbaugemeinschaften um den Erhalt einer Erlaubnis in einem bestimmten Gebiet konkurrieren. Den betroffenen Bundesländer ist zu raten sich bereits im Gesetzgebungsverfahren mit der Lösung eventueller Verteilungskonflikte zu befassen und regeln hierfür festzulegen.

Andernfalls müssten am Ende ggf. die zuständigen Behörden vor Ort eigenständige Auswahlmechanismen entwickeln. Die Erfahrungen aus anderen Rechtsbereichen zeigen, dass dies weder für die zuständigen Behörden noch die Betroffenen ein erstrebenswerter Zustand ist. Ob dies überhaupt nötig sein wird, hängt natürlich zunächst vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundeseben ab.